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Eingemeindung von 1850
Erst
seit dem Jahr 1850 ist es eigentlich legitim, von "Eingemeindung"
zu sprechen, meint man damit eine Vergrößerung eines Gemeindegebietes
durch Angliederung von Nachbargemeinden bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer
Selbständigkeit. In der Zeit davor trifft dieser Terminus genaugenommen
nicht zu, da Vergrößerungen von Gemeindegebieten nur durch
Zukauf fremder Grundherrschaften zustande kamen und die moderne politische
Gemeinde mit autonomer Selbstverwaltung erst nach Aufhebung der Grundobrigkeit
im Jahr 1848 durch das Provisorische Gemeindegesetz von 1849 geschaffen
wurde.
Die meisten der im Mittelalter
meist auf grundherrschaftlicher Basis entstandenen Gemeinden hatten ihre
Selbstverwaltung in inneren Angelegenheiten, dies betraf auch die Gerichtsbarkeit.
Die Gemeindeversammlung, Dorftaiding genannt, war für leichtere Strafsachen
zuständig; ein von der Gemeinde gewählter Dorfrichter war der
Vorsitzende des Dorfgerichtes. Im späteren Mittelalter wurde als
Urteilssprecher ein Gemeindeausschuß von meist vier Geschworenen
in den Gemeinden eingesetzt. Dieses Dorfgericht war aber nur ein privates
Gericht, dessen Gewalt lediglich die Bedeutung eines schiedsrichterlichen
Sühneverfahrens hatte, bei dessen Versagen erst die eigentliche Gerichtsgewalt
des Landrichters wirksam wurde. Meist waren die Grundherren bestrebt,
die Herren der Gemeinde zu werden. Hatten sie das erreicht, konnten sie
den Dorfrichter bestellen, das grundherrliche Gericht und das Dorfgericht
zusammenziehen und beide an demselben Ort vom selben Richter abhalten
lassen. Dieses vereinigte Gericht wurde als Grundgericht bezeichnet. Erst
zur Zeit Maria Theresias wurde mit der Schaffung der sogenannten Kreisämter
eine Überwachung der Tätigkeit der Grundherren möglich.
Das Revolutionsjahr 1848, das den Beginn des politischen Lebens gebracht
hatte, schuf schließlich die Grundlagen zum Aufbau eines neuen Gemeindewesens.
Am
17. März 1849 erhielt dann jener Gesetzesentwurf, der die faktisch
bestehende Ortsgemeinde als unterste Einheit in der Gliederung der Gemeinden
anerkannte, jedoch die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer einzigen
Ortsgemeinde nicht ausschloß, als
Provisorisches Gemeindegesetz die kaiserliche Sanktion, dessen Grundsätze
noch heute Gültigkeit haben. Mit diesem neuen Gesetz, dessen erster
Punkt "Die Grundfeste des freien Staates ist die freie Gemeinde"
gleichsam ein Programm darstellte, hatten die Gemeinden weitgehende Selbständigkeit
erhalten. Nach dem Jahrzehnt des Neoabsolutismus erlangte das sogenannte
Reichsgemeindegesetz im Jahr 1862 seine endgültige Form. So kam es
dann zu jenem Gesetz, das die Eingemeindung der Vororte nach Wien betraf.
Mit der neuen Gemeindeordnung wurde Wien ein einheitliches, in acht den
Gerichtsbezirken entsprechende Verwaltungsbezirke eingeteiltes Gemeindegebiet
mit rund 55,4 km2, 448 688 Einwohnern und einem Umfang von 37,9 km. Dadurch
wurden endlich die Stadt und die Vorstädte einschließlich der
Brigittenau und Zwischenbrücken zu einer Ortsgemeinde vereinigt.
So war auch aus den drei Vorstädten Erdberg, Weißgerber und
Landstraße der Bezirk Landstraße geworden. Zum Zeitpunkt der
Eingemeindung (1850) sah der Stand an Einwohnern und Häusern folgendermaßen
aus:
Erdberg: 416 Häuser, 6
574 Einwohner
Weißgerber: 125 Häuser, 1 963 Einwohner
Landstraße: 730 Häuser, 20 951 Einwohner
In
einer Kundmachung der Statthalterei vom 20. März 1850 werden die
neuen Grenzen der neuzubildenden acht Bezirke Wiens umschrieben. Beim
dritten Bezirk heißt es: "Der Bezirk Landstraße erstreckt
sich vom Mondscheinstege über die Wien längs der Mitte der projektierten
Straße durch die Heugasse und Belvedere?Linie zu den Eisenbahnhöfen,
derzeit aber, bis diese Straße hergestellt sein wird, vom Mondscheinstege
auf die Esplanade?Hauptstraße, von hier längs der Heugasse
zum Wien?Brucker Eisenbahnhofe, sohin aber längs der Basis des Dammes
der Wien?Brucker Eisenbahn bis an die Katastralgrenze der Gemeinde Wien,
von da längs dieser Grenze bis an den Donaukanal, dann den unteren
Rand des rechten Donaukanalufers aufwärts bis an die Mündung
der Wien und von hier den unteren Rand des linken Wienufers aufwärts
bis wieder zum Mondscheinstege.
Es gehören sonach in das Gebiet dieses Bezirkes:
- die Vorstadt Landstraße
- die Vorstadt Weißgerber
- die Vorstadt Erdberg
- alle außerhalb der Linie zwischen
dem Liniengraben und der Wien/Brucker/Eisenbahn liegenden, teils zur
Landstraße, teils nach Erdberg numerierten Häuser und Grundstücke,
mit Einschluß des Friedhofs von St. Marx.
- das Flußbett der Wien vom Mondscheinstege
bis zu ihrer Mündung in den Donaukanal.
Damit hatte die Landstraße,
was die Ausdehnung anbelangt, im wesentlichen jene Grenzen erhalten, die
für den Bezirk auch heute noch gelten. Eine geringfügige Änderung
brachte die Zeit "GroßWiens" (ab 1938), als das bisherige
Bezirksgebiet um das Terrain des Arsenals um den südöstlich
von diesem gelegenen Teil des zehnten Bezirks vergrößert wurde.
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